§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)

§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
2822339267274
§ 272
273
§ 274