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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Zweiter Abschnitt — Die Tat (§§ 13 - 37)
  4. Dritter Titel — Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)

§ 27 Beihilfe

(1)Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2)Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Referenzierte Normen:
49
§ 26
27
§ 28