§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Einundzwanzigster Abschnitt — Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei begeht.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
262100a100b100g112a
§ 259
260
§ 260a