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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Einundzwanzigster Abschnitt — Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)

§ 257 Begünstigung

(1)Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3)Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4)§ 248a gilt sinngemäß.


Referenzierte Normen:
248a
§ 256
257
§ 258