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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierzehnter Abschnitt — Beleidigung (§§ 185 - 200)

§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung

(1)Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

(2)Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.


Referenzierte Normen:
16511
§ 199
200
§ 201