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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Zwölfter Abschnitt — Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173)

§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

1.mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder

2.gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

§ 171
172
§ 173