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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achter Abschnitt — Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c)

§ 151 Wertpapiere

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1.Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

2.Aktien;

3.von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

4.Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

5.Reiseschecks.


Referenzierte Normen:
6138152146147149150
§ 150
151
§ 152