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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achter Abschnitt — Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c)

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

(1)Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
151152146
§ 146
147
§ 148