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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierter Abschnitt — Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108f)

§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung

(1)Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

1.Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,

2.Mitglieder des Europäischen Parlaments und

3.Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2)Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3)§ 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 108e
108f
§ 109