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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierter Abschnitt — Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108f)

§ 108d Geltungsbereich

Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.


Referenzierte Normen:
107107a107b107c108108a108b108c
§ 108c
108d
§ 108e