§ 55 Wirkungsforschung
(1)Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
(2)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.