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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 5 — Finanzierung und Aufsicht (§§ 46 - 49)

§ 49 Innenrevision

(1)Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2)Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3)Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

§ 48b
49
§ 50