paragraphen.online

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 3 — Leistungen (§§ 14 - 35)
  3. Abschnitt 2 — Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)
  4. Unterabschnitt 6 — Verpflichtungen Anderer (§§ 33 - 35)

§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

(1)§ 34c ist entsprechend anwendbar.

(2)Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3)Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

§ 34a
34b
§ 34c