paragraphen.online

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 3 — Leistungen (§§ 14 - 35)
  3. Abschnitt 2 — Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)
  4. Unterabschnitt 6 — Verpflichtungen Anderer (§§ 33 - 35)

§ 33 Übergang von Ansprüchen

(1)Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2)Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

1.mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

2.mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern,

a)minderjähriger Leistungsberechtigter,

b)Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

3.in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und

a)schwanger ist oder

b)ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

(3)Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4)Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5)Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

§ 32
33
§ 34