§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Sechster Abschnitt — Rechtsschutz (§§ 82 - 85)
  3. 2. — Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt (§§ 83 - 85)

§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

§ 84
85
§ 86