§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht (§§ 59 - 80)
  3. 6. — Verhältnis zur Wehrpflicht

§ 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.

§ 79
80
§ 81