§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Dritter Abschnitt — Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§§ 58 - 58i)
  3. 3. — Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung (§§ 58b - 58i)

§ 58g Dienstantritt

(1)Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2)Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen, sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 58f
58g
§ 58h