§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Dritter Abschnitt — Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§§ 58 - 58i)
  3. 3. — Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung (§§ 58b - 58i)

§ 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

§ 58e
58f
§ 58g