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  1. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  2. Teil 2 — Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

(1)Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2)Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3)Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

§ 8
9
§ 10