§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung
(1)Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt.
1.die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung,
2.eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6,
3.eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h,
4.eine Maßnahme nach § 15b oder
5.die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.
(2)Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen.
(2a)§ 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend.
(3)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.