§

  1. Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
  2. Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften (§§ 17 - 23)

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 22
23