§

  1. Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
  2. Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften (§§ 17 - 23)

§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,

§ 19
19a
§ 20