§

  1. Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
  2. Erster Abschnitt — Rechnungslegung von Unternehmen (§§ 1 - 10)

§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.

§ 9
10
§ 11