paragraphen.online

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 8 — Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift (§§ 34 - 35)

§ 35 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.

§ 34a
35