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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 4 — Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen (§§ 20a - 22)

§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

(1)Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2)Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.

1.durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und

2.die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.

§ 21a
21b
§ 22