§

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 4 — Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen (§§ 20a - 22)

§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

(1)Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2)Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.

§ 21a
21b
§ 22