§

  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 4 — Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen (§§ 20a - 22)

§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.

§ 21
21a
§ 21b