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  1. Patentgesetz
  2. Dritter Abschnitt — Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)

§ 55

(1)Die Entschädigung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die nicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden.

(2)Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

(3)Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten worden ist.

§ 54
55
§ 56