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  1. Patentgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Deutsches Patent- und Markenamt (§§ 26 - 33)

§ 26

(1)Es hat seinen Sitz in München.

(2)Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3)Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

(4)Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

§ 25
26
§ 26a