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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Zweiter Abschnitt — Innere Ordnung (§§ 6 - 16)

§ 8 Organe

(1)Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.

(2)Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.


Referenzierte Normen:
7
§ 7
8
§ 9