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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Zweiter Abschnitt — Innere Ordnung (§§ 6 - 16)

§ 7 Gliederung

(1)Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

(2)Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.


Referenzierte Normen:
8
§ 6
7
§ 8