§

  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Dritter Abschnitt — Aufstellung von Wahlbewerbern

§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

§ 16
17
§ 18