§ 11 Vorstand
(1)Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2)Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
(3)Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(4)Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.