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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Zweiter Abschnitt — Innere Ordnung (§§ 6 - 16)

§ 11 Vorstand

(1)Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(2)Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.

(3)Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

(4)Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.


Referenzierte Normen:
9129
§ 10
11
§ 12