paragraphen.online

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Neunter Abschnitt — Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)

§ 92 Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

§ 91
92
§ 93