§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1)Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
(2)Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3)Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.