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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Vierter Abschnitt — Bußgeldbescheid (§§ 65 - 66)

§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides

(1)Der Bußgeldbescheid enthält

(2)Der Bußgeldbescheid enthält ferner

(3)Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

§ 65
66
§ 67