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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Dritter Teil — Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)
  3. Erster Abschnitt — Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115)

§ 115 Verkehr mit Gefangenen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

(2)Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3)Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 114
115
§ 116