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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Zehnter Abschnitt — Kosten (§§ 105 - 109a)
  4. III. — Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs

§ 109

(1)Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2)Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

§ 108a
109
§ 109a