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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Zehnter Abschnitt — Kosten (§§ 105 - 109a)
  4. I. — Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 105 - 108)

§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1)Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2)Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

§ 107
108
§ 108a