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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 2 — Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 2 — Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)

§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.natürliche Personen,

2.juristische Personen oder

3.Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 6
7
§ 8