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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151)
  3. Abschnitt 2 — Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151)

§ 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel

(1)Der Antrag kann wiederholt werden.

(2)Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(3)Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 147
148
§ 149