§ 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
(1)Der Antrag kann wiederholt werden.
(2)Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(3)Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.