§

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 2 — Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 2 — Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)

§ 10 Notorisch bekannte Marken

(1)Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.

§ 9
10
§ 11