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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Fünfter Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 - 25)

§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition

(1)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

(2)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

(3)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

(4)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 20
20a
§ 21