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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Fünfter Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 - 25)

§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen

(1)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

(2)Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

(3)In minder schweren Fällen

(4)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(5)Wer in den Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die geeignet und bestimmt ist.

§ 18a
19
§ 20