§ 17 Verbot von Atomwaffen
(1)Unbeschadet des § 16 ist es verboten,
(2)Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.