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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Fünfter Abschnitt — Sondervorschriften (§§ 52 - 53d)

§ 52 Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

§ 51c
52
§ 52a