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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Zweiter Abschnitt — Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31)
  3. 6. — Prüfung und Prüferbestellung (§§ 27 - 30)

§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten

Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

§ 29
30
§ 31