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Gliederung
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Gesetz über das Kreditwesen
Zweiter Abschnitt — Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
(§§
10
-
31
)
5a. — Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
(§§
25g
-
25m
)
§ 25m Verbotene Geschäfte
Verboten sind:
§ 25l
25m
§ 26