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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 4 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336)
  3. Abschnitt 1 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 308)
  4. Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 296)

§ 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften

Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.

§ 293
294
§ 295