§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
(1)Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wertes des Fonds entspricht, nur halten in
(2)Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19 Nummer 10a genannten Ziele erheblich beeinträchtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
(3)Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds Derivate zu Absicherungszwecken erwerben.