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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF (§§ 273 - 292c)
  3. Abschnitt 4 — Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds (§§ 292a - 292c)

§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen

(1)Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wertes des Fonds entspricht, nur halten in

(2)Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19 Nummer 10a genannten Ziele erheblich beeinträchtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.

(3)Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds Derivate zu Absicherungszwecken erwerben.

§ 292a
292b
§ 292c