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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Drittes Hauptstück — Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)
  4. Erster Abschnitt — Vollstreckung (§§ 82 - 89c)
  5. Erster Unterabschnitt — Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85)

§ 84 Örtliche Zuständigkeit

(1)Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2)Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3)In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

§ 83
84
§ 85